Visum für Au-pair

Aufenthalts- und Einreisebestimmungen für Au-Pairs


- Die Au-Pairs aus Nicht-EU-Staaten müssen vor der Einreise das Visum bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beantragen.

- Dazu benötigt der/die Antragssteller/in einen Vertrag zwischen der Gastfamilie und dem Au-Pair und einen Einladungsbrief von der Gastfamilie (die Vordrucke von unserer Agentur) .

- Die Erteilung des Visums dauert in der Regel ca. 6 bis 12 Wochen, da das Visum der  Zustimmung der für den Wohnort der Gastfamilie zuständigen Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit bedarf. Der Visumantrag wird also per Post an die zuständige Ausländerbehörde geschickt, die anhand der Stellungnahme der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit die Zustimmung erteilt..

- Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland erteilt ein Visum für die Einreise.

- Vor Ablauf dieses Visums (in der Regel: 3 Monate) muss die Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden. Sie setzt das Vorhandensein einer Zustimmung der Agentur für Arbeit voraus.

- Innerhalb von drei Tagen nach der Einreise  muss das Au-Pair bei der zuständigen Meldebehörde angemeldet werden.

- Um den Prozess der Visumserteilung zu beschleunigen, empfehlen wir Ihnen, sich  beim zuständigen Ausländeramt zu erkundigen, ob die Akten schon vorliegen. In den meisten Fällen erlaubt die zuständige Agentur für Arbeit den Gastfamilien den für das Zustimmungs- Arbeitsgenehmigungsverfahren benötigten Fragebogen im Vorfeld auszufüllen und an sie zu schicken.

Verlängerung des vorläufigen Au-Pair Visums

Vor Ablauf des im Reisepass eingetragenen vorläufigen Visums müssen Sie:

1. Eine Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen (mit Meldebescheinigung, Ihrem Paß, dem Einladungsbrief der Gastfamilie und 2 Paßfotos). Diese Aufenthaltserlaubnis wird längstens für ein Jahr erteilt und ist immer an eine bestimmte Gastfamilie gebunden.

2. Bei der  zuständigen Agentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis beantragen.

3. Anmeldung bei dem Einwohnermeldeamt.

Die Kosten für die Anmeldung bei der Ausländerbehörde trägt die Gastfamilie.  

 

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